Liturgische Versöhnung. Ein kirchenrechtlicher Kommentar zum Motu proprio »Summorum Pontificum« für Studium und Praxis
Das vorliegende Werk des Hochwürdigen Herrn Dr. Wolfgang F. Rothe
über „Summorum Pontificum“ stellt einen beachtenswerten
kirchenrechtlichen Kommentar zu diesem als Motu proprio erlassenen
Apostolischen Schreiben („Litterae Apostolicae Motu proprio datae“) vor.
Selten
ist in der jüngeren Vergangenheit soviel über ein Päpstliches Dokument
gesprochen und geschrieben worden, wie über dieses Motu proprio, das
Papst Benedikt XVI. am 7. Juli 2007 erlassen hat. Der Grund ist wohl,
dass die Möglichkeit, nunmehr die Römische Liturgie von 1962, wie sie
vor der Reform Pauls VI. üblich war, feiern zu können, für viele
letztendlich unerwartet kam. Je nachdem, ob sie dies begrüßten oder
ablehnten, fielen dann auch die Kommentare aus, die in vielen Zeitungen
und andern Publikationen erschienen.
Das Motu proprio „Summorum
Pontificum“ ist durchaus für die Praxis geschrieben; es ist allerdings
klar, das die Umsetzung in die Praxis zuerst eines seriösen Studiums
bedarf. Ohne ein solches Studium läuft es Gefahr, totgeschwiegen oder
aber unberechtigt ausgeweitet zu werden. Der Heilige Vater hat selbst
diese Gefahr gesehen und dem rechtlichen Dokument einen Brief an die
Bischöfe beigefügt, der die Gründe, die ihn zu diesem Schritt veranlasst
haben, darlegt, und seine Absichten klarstellt.
Dennoch ist ein
kirchenrechtlicher Kommentar sicher von großem Nutzen. Dies ist umso
mehr der Fall, als das vorliegende Werk, wie der Autor im Untertitel
unterstreicht, „für Studium und Praxis“ bestimmt ist. Er ist also ebenso
für die Studenten der Theologie und des Kirchenrechtes von Nutzen wie
für alle, die sich sachkundig machen wollen – also auch für die Hirten
der Kirche, an erster Stelle die Pfarrer, dann aber auch die Bischöfe,
die es in die Praxis umsetzten sollen.
Das Motu proprio ist am 14.
September 2007 in Kraft getreten und hat seither schon bemerkenswerte
Früchte getragen. Aber es ist noch nicht abzusehen, wie die Praxis sich
in Zukunft entwickeln wird; darum bedarf gerade jetzt die geltende
Rechtslage der sorgfältigen Interpretation und Beachtung.
So gebe ich
dem vorliegenden Werk gerne die besten Wünsche mit auf den Weg,
besonders an diesem Tag, da im Martyrologium Romanum der Geburtstag des
heiligen Abtes Benedikt („natalis sancti Benedicti, abbatis“)
verzeichnet ist, unter dessen Patronat der Heilige Vater sein Pontifikat
gestellt hat.
Rom, 21. März 2009
Prälat Camille Perl
Vize-Präsident der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“
***
Vorwort des Vize-Präsidenten der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“
Vorwort des Verfassers
Text und Kommentar
1. Rechtsform, Rechtsträger und Rechtsadressat
(Titel)
2. Zum Verhältnis von „lex orandi” und „lex credendi“
(Einleitung / 1. Teil [Absätze 1-2])
3. Das Leitbild der Päpste und der Heiligen
(Einleitung / 2. Teil [Absätze 3-6])
4. Die Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils und ihre Umsetzung
(Einleitung / 3. Teil [Absatz 7])
5. Die rechtsgeschichtliche Entwicklung
über das Indult „Quattuor abhinc annos“ bis zum Motu proprio „Ecclesia Dei“
(Einleitung / 4. Teil [Absatz 8])
6. Genese und Rechtscharakter
(Einleitung / 5. Teil [Absatz 9])
7. Die Unterscheidung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Ausdrucksform des Römischen Ritus
(Artikel 1)
8. Die Feier von Messen ohne Volk
(Artikel 2)
9. Die Messfeier in Orden und ordensähnlichen Gemeinschaften
(Artikel 3)
10. Die Zulassung von Gläubigen zu Messen ohne Volk
(Artikel 4)
11. Die Feier pfarrlicher Messen
(Artikel 5 § 1)
12. Die Feier pfarrlicher Messen an Sonn- und Feiertagen
(Artikel 5 § 2)
13. Die Messfeier zu besonderen Anlässen
(Artikel 5 § 3)
14. Die erforderliche Eignung der Zelebranten
(Artikel 5 § 4)
15. Die Messfeier in anderen Kirchen
(Artikel 5 § 5)
16. Sprache und Auswahl der Lesungen bei Messfeiern
(Artikel 6)
17. Rechtsanspruch, Rechtsschutz und Rechtsmittel
(Artikel 7)
18. Rat und Hilfe für die Bischöfe bei der Rechtsanwendung
(Artikel 8)
19. Die Feier der Taufe, der Buße, der Krankensalbung und der Ehe
(Artikel 9 § 1)
20. Die Feier der Firmung
(Artikel 9 § 2)
21. Die Feier des Stundengebetes
(Artikel 9 § 3)
22. Die Errichtung von Personalpfarreien sowie die Ernennung von Rektoren und Kaplänen
(Artikel 10)
23. Errichtung, Aufgabe und Zukunftsperspektive der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“
(Artikel 11)
24. Die Vollmachten der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“
(Artikel 12)
25. Inkraftsetzung und Inkrafttreten
(Schluss)
Literaturverzeichnis
1. Quellen
2. Sekundärliteratur zum Motu proprio „Summorum Pontificum“
3. Allgemeine Sekundärliteratur
Kanonesregister
1. Codex Iuris Canonici von 1917 (CIC/1917)
2. Codex Iuris Canonici von 1983 (CIC)
3. Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium von 1990 (CCEO)
208 Seiten, Softcover